Beitragsordnung 2006 (Beschluß Generalversammlung 22.04.2005)
1. Das Beitragsjahr ist gleichzeitig das Kalenderjahr
1.1 Die Mitgliedsbeiträge werden zum 1. Februar eines jeden Kalenderjahres fällig
1.2 Der Mitgliedsbeitrag wird per Bankeinzugsermächtigung erhoben. In Ausnahmefällen kann auch der Beitrag bar entrichtet bzw. überwiesen werden. Bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren wird eine Zuschlag von 2,50 € zum Mitgliedsbeitrag erhoben.
1.3 Erfolgt der Vereinseintritt bis zum 30.06. eines Kalenderjahres wird der gesamte Jahresbeitrag fällig. Danach wird die Hälfte des Mitgliedsbeitrages erhoben.
2. Höhe der Mitgliedsbeiträge
Abteilung Fußball
Erwachsene 85,00 € Jugendliche 55,00 €
Abteilung Freizeitsport
Erwachsene 65,00 € Jugendliche 45,00 €
Familienbeitrag 140,00 €
Passive 25,00 €
Familienbeitrag kann mindestens 1 Erwachsener mit 1 Kind unter 18 Jahren beantragen.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder die bisher Mitglieder im Familienbeitrag waren als Vollmitglieder mit eigenem Beitrag (aktiv oder passiv) weitergeführt.
Ehrenmitglieder werden im darauffolgenden Jahr ihrer Ehrung beitragsfrei
3. Zahlungsversäumnis
3.1 Barzahler müssen innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung ihren Beitrag an den Verein entrichten bzw. überweisen.
3.2 Beiträge die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht eingegangen sind, werden angemahnt, dabei wird eine Mahngebühr von 2 Euro erhoben. Wird der Mitgliedsbeitrag auch nach der 2. Mahnung nicht geleistet wird das Mitglied auf Beschluss des Hauptausschusses vom Verein ausgeschlossen. Eine Beitreibung des Mitgliedesbeitrags bleibt hiervon unberührt.
4. Härtefälle
Die aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, den ordentlichen Vereinsbeitrag in voller Höhe zu leisten, können einen Antrag auf Beitragsvergünstigung stellen, der im Einzelfall vom Vorstand geprüft wird. Der Antrag ist bei Eintritt in den Verein und alsdann jährlich neu bis zum 15.11. für das kommende Geschäftsjahr an den Vorstand zu richten. Die Beitragsvergünstigung entfällt, sofern die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitgliedes wieder hergestellt ist. Das Mitglied ist verpflichtet, solche Veränderungen der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen, die ab dem Tag der Mitteilung den vollen Beitragssatz berechnet.
5. Arbeitsleistungen der Mitglieder
Aktive Mitglieder von 16 bis 60 Jahren haben mindestens 6 Stunden kalenderjährlich an Arbeitsleistungen z.B. an Veranstaltungen usw. zu erbringen.
Sie werden in der Regel vom Verein dazu aufgefordert. Mitglieder die eine Funktion im Verein haben sind von dieser Reglegung ausgeschlossen. Ebenso Ehrenmitglieder. Mitglieder die keine Arbeitsleistung erbringen müssen ersatzweise pro Stunde 10 Euro entrichten.
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