Unsere Satzung

Satzung des Fußball Clubs Durlangen

Unsere Satzung

Satzung des Fußball Clubs Durlangen

Satzungsänderung vom 12.05.2017

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Fußball Club Durlangen e.V.

Er hat seinen Sitz in Durlangen Zimmerbacher Str. 30 und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 
Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen, die Förderung der Kunst und Kultur, sowie der offenen Jugendarbeit und Jugendpflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von

a. sportlichen Veranstaltungen, Wettkämfen, Turnieren und Kursen 

b. die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Konzerten

c. die Schulung der Mitarbeiter des Vereins,

verwirklicht.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied der Dachorganisationen seiner Sportzweige Fußball, Turnen und Leichtathletik und unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände.



§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (Ehrenamtspauschale)

Zur Erledigung der Geschäftführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

Die Organe des Vereins (§ 8) können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Dienste des Vereins eine angemessene Vergütung erhalten.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Hauptausschuss.

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Mitglieder werden als Aktive, Passive und Jugendliche bis 18 Jahren geführt.

§ 5 Ehrungen

Die Ehrung verdienter Mitglieder wird in der Ehrenordung besonders geregelt. 
Die Ehrenordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Hauptausschusses von einer Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Hauptausschussbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. 

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Arbeitsleistung

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. 

Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung erlassen. 

Ebenso sind wird von den aktiven Mitgliedern die Mithilfe bei Arbeitsleistungen erwartet. zu erbringen. Die Art und Weise der Zeitaufwand wird ebenfalls in der Beitragsordnung geregelt.

Gebühren die im Zusammenhang mit der Erteilung der Spielerlaubnis oder beim Wechsel des Vereins entstehen sind vom Mitglied zu tragen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand, der Hauptausschuss, der Wirtschaftsausschusses Festausschuss, der Fußballausschuss, der Freizeitsportausschuss, der Gesamtausschuss und die Mitgliederversammlung. 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden. 
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 10 Hauptausschuss

Der Hauptausschuss besteht aus:
1. Vorstand,
2. Vorstand
3. Vorstand
1. Kassier
2. Kassier
1. Schriftführer
2. Schriftführer
1. oder 2. Vorsitzenden des Wirtschaftsauschusses
1. oder 2. Vorsitzenden des Fußballausschusses
1. oder 2. Vorsitzenden des Freizeitausschusses

und bis zu 4 Ausschussmitgliedern.

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Hauptausschusses

Der Hauptausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. 
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere 

die Führung der laufenden Geschäfte,
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

Einberufung der Mitgliederversammlung,

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung. 

Der Vorstand übt die Disziplinargewalt über die Mitglieder bei allen Verstößen aus, die nicht zu Ausschließung führen

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses

Leitung und Organisation von Veranstaltungen
Auf- und Abbau
Wareneinkauf
Personaleinteilung
Auswahl und Festlegung der verantwortlichen Personen

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit des Fußball-Sportausschusses

Leitung und Organisation der Sparte Fußball
1. und 2. Mannschaft einschl. Spielleiter
Jugendfußball
AH – Mannschaft
Auswahl und Festlegung der verantwortlichen Personen 

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeit des Freizeit-Sportausschuss 

Leitung und Organisation der Sparte Freizeitsport
Kinder –Jugend und Erwachsenen- Freizeitsport
Auswahl und Festlegung der verantwortlichen Personen

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtausschusses

Der Gesamtausschuss für alle Angelegenheiten der Abteilungen zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

Umsetzung der Beschlüsse des Hauptausschusses,
Koordinierung und Abstimmung der Abteilungsbeschlüsse,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

§ 16 Wahl des Vorstands und der leitenden Ausschussmitglieder

Der Vorstand und die leitenden Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 

Die Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. 

Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstands/Ausschussmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstand/Ausschussmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstands- oder Ausschussmitglied.

§ 17 Hauptausschusssitzungen

Der Hauptausschuss beschließt in Sitzungen, die vom 1., dem 2. oder dem 3. Vorsitzenden einberufen werden. 

Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. 

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden), bei dessen Abwesenheit die, des  stellvertretenden 3. Vorsitzenden.

§ 16 Gesamtausschusssitzungen

Der Gesamtausschuss beschließt in Sitzungen, die vom 1., dem 2. oder dem 3. Vorsitzenden einberufen werden.

§ 17 Veranstaltungs-Ausschuss, Fußballsport-Ausschuss und Freizeit-Sportausschuss

Die Ausschüsse beschließen in Sitzungen, die vom Leiter des jeweiligen Ausschusses einberufen werden.

§ 18 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,

Beschlussfassung zur Organisation im Verein,

weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung im Amtsblatt der Gemeinde Durlangen einberufen. 
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. 

Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 19 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.

Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen;

über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. 

Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 20 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die , Gemeinde Durlangen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzungsänderung wurde am 12.05.2017 in Durlangen von der Mitgliederversammlung beschlossen.

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