Beitragsordung des FC Durlangen e.V 1947

Beitragsordnung 2024
(Beschluß Generalversammlung 30.06.2023)


1. Das Beitragsjahr ist gleichzeitig das Kalenderjahr

1.1 Die Mitgliedsbeiträge werden zum 1. Februar eines jeden Kalenderjahres fällig

1.2 Der Mitgliedsbeitrag wird per Bankeinzugsermächtigung erhoben. In Ausnahmefällen kann auch der Beitrag bar entrichtet bzw. überwiesen werden. Bei Nichtteilnahme am
Lastschriftverfahren wird eine Zuschlag von 2,50 € zum Mitgliedsbeitrag erhoben.

1.3 Erfolgt der Vereinseintritt bis zum 30.06. eines Kalenderjahres wird der gesamte
Jahresbeitrag fällig. Danach wird die Hälfte des Mitgliedsbeitrages erhoben.


2. Höhe der Mitgliedsbeiträge

Abteilung Fußball

Erwachsene 12,50 €/Monat Jugendliche 8,00 €/Monat

Abteilung Freizeitsport

Erwachsene 12,50 €/Monat Jugendliche 8,00 €/Monat
Familienbeitrag 20,00 €/Monat
Passive 4,00 €/Monat

Familienbeitrag kann mindestens 1 Erwachsener mit 1 Kind unter 18 Jahren beantragen.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder die bisher Mitglieder im Familienbeitrag waren als Vollmitglieder mit eigenem Beitrag (aktiv oder passiv)
weitergeführt.
Ehrenmitglieder werden im darauffolgenden Jahr ihrer Ehrung beitragsfrei


3. Zahlungsversäumnis

3.1 Barzahler müssen innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung ihren Beitrag an den Verein entrichten bzw. überweisen.

3.2 Beiträge die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht eingegangen sind, werden angemahnt, dabei wird eine Mahngebühr von 2 Euro erhoben. Wird der Mitgliedsbeitrag auch nach der
2. Mahnung nicht geleistet wird das Mitglied auf Beschluss des Hauptausschusses vom Verein ausgeschlossen. Eine Beitreibung des Mitgliedesbeitrags bleibt hiervon unberührt.

4. Härtefälle

Die aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, den ordentlichen Vereinsbeitrag in voller Höhe zu leisten, können einen Antrag auf Beitragsvergünstigung stellen, der im Einzelfall vom Vorstand geprüft wird. Der Antrag ist bei Eintritt in den Verein und alsdannjährlich neu bis zum 15.11. für das kommende Geschäftsjahr an den Vorstand zu richten. Die Beitragsvergünstigung entfällt, sofern die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitgliedes wieder hergestellt ist. Das Mitglied ist verpflichtet, solche Veränderungen der Geschäftsstelle
unverzüglich mitzuteilen, die ab dem Tag der Mitteilung den vollen Beitragssatz berechnet.

5. Arbeitsleistungen der Mitglieder

Von den Mitgliedern wird erwartet Arbeitsleistungen im Sinne des Vereins zu erbringen, um die Beitragslast so gering wie möglich halten zu können. (z.B. an Veranstaltungen usw.)
Sie werden in der Regel vom Verein dazu aufgefordert.

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